| Satzung |
|
§5 Mitgliedsbeiträge (1) Die Vereinsmitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. (2) Mitgliedern, die in eine finanzielle Notlage geraten sind, kann der Beitrag für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Über einen entsprechenden schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. (3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. |
|
zurück zur Übersicht der Satzung |