| Satzung |
§9 Beschlussfassung des Vorstandes (1) Der Vorsitzende des Vorstandes beruft die Vorstandssitzungen nach Bedarf ein. Die Ladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Jeder der beiden stellvertretenden Vorsitzenden kann unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Der Vorsitzende leitet die Sitzung, bei seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter. (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung des Vorstandes zu einem Zeitpunkt, der längstens zwei Wochen später liegen darf, mit einer Frist von einer Woche einzuberufen, auf der der entsprechende Tagesordnungspunkt behandelt wird. In dieser Sitzung wird mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder entschieden. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. (3) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. (4) Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Protokollführer ist der Schriftführer und bei dessen Verhinderung ein vom Vorsitzenden bestimmtes Vorstandsmitglied. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. Jeweils eine Abschrift der Niederschrift ist den Mitgliedern des Vorstandes zum ausschließlich persönlichen Gebrauch zuzuleiten. (5) Beschlüsse können auch im Umlauf telefonisch, schriftlich oder per Telefax gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht. |
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